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Fassungsvergleich zu Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 566/2021 § 1↗RIS↗
Zielbestimmung
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die verpflichtende Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen.