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Fassungsvergleich zu Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 566/2021 § 3↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
2. „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
3. „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.
Schlagworte
Flüssigeigelb, Flüssigeiweiß