Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EAG-Befreiungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

EAG-Befreiungsverordnung 1
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3
in Kraft 01.03.2022 – 10.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 61/2022 · danach: BGBl. II Nr. 197/2024 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 197/2024 § 11↗RIS↗
Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info ORF-Beitrags Service GmbH
§ 11.
(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS ORF-Beitrags Service GmbH als einmalige pauschale Abgeltung netto:
1. für die Befreiung gemäß § 2: 151 000 Euro,
2. für die Deckelung gemäß § 3: 127 000 Euro sowie
3. für die Informationspflichten gemäß § 10 samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.
(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der GIS ORF-Beitrags Service GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.