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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 11↗RIS↗
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 11.
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.