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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 3↗RIS↗
Beseitigung von Ungleichheiten
§ 3.
Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.