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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 7↗RIS↗
Vertretung in Kommissionen
§ 7.
Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.