Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen zur Versorgung des Mineralölmarktes hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.