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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 135/2022 § 12↗RIS↗
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 12.
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.