Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ehrengeschenke-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenke-Verordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 06.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 178/2022 § 3↗RIS↗
§ 3.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.