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Fassungsvergleich zu OB-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V) 1
§ 12neu
in Kraft ab 02.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 208/2022 § 12↗RIS↗
Sicherheitsstreifen
§ 12.
Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.