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Fassungsvergleich zu ERegV 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022) 1
§ 4neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 241/2022 § 4↗RIS↗
Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 4.
Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.