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Fassungsvergleich zu StZRegBehV 2022 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) 1
§ 10neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 10↗RIS↗
Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
§ 10.
(1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.