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Fassungsvergleich zu StZRegBehV 2022 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) 1
§ 11neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 11↗RIS↗
5. Abschnitt
Übersicht
Übersicht
§ 11.
Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht
1. über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
2. über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG
zur Verfügung zu stellen.