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Fassungsvergleich zu StZRegBehV 2022 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) 1
§ 12neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 12↗RIS↗
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auftragsverarbeiter
§ 12.
Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
2. die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
3. die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
4. die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.