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Fassungsvergleich zu Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die oder der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber Sachverständige beiziehen.