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Norm
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Fassungen
§ 3 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
BGBl
§ 3 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Judikatur
§ 3 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF
BGBl. II Nr. 257/2022
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die oder der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber Sachverständige beiziehen.