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Fassungsvergleich zu Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 5↗RIS↗
§ 5.
In Bezug auf die Auswahl-Kommissionen für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2 gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.