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Fassungsvergleich zu ZT-WO 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) 1
§ 16neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 16↗RIS↗
Nachrücken der Ersatzmitglieder
§ 16.
Wenn ein Mandat erledigt ist, rückt das an erster Stelle gewählte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlages, in der Sektion Ingenieurkonsulenten unter Bedachtnahme auf das Fachgebiet (§ 52 Abs. 2 ZTG 2019), nach.