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Fassungsvergleich zu ZT-WO 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) 1
§ 19neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 19↗RIS↗
2. Abschnitt
Wahlen der Länderkammern
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 19.
Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.