Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19neu
2. Abschnitt
Wahlen der Länderkammern
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 19.
Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.