Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.