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Fassungsvergleich zu Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen 1
§ 2neu
in Kraft ab 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 317/2022 § 2↗RIS↗
Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs
§ 2.
Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.