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Fassungsvergleich zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 1↗RIS↗
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.