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Fassungsvergleich zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle 1
§ 11neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 11↗RIS↗
In-Kraft-Treten
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.