Änderungen zwischen den Fassungen
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
1§ 0↗RIS↗
§ 11neu
In-Kraft-Treten
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.