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Fassungsvergleich zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle 1
§ 9neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 9↗RIS↗
Übermittlung der Berechnungsunterlagen
§ 9.
(1) Der Dachverband hat alle Berechnungsunterlagen, die dem Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle zugrunde liegen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Juli des ersten Jahres des jeweiligen Zweijahreszeitraumes zur Kenntnis zu bringen, erstmals bis spätestens 31. Juli 2022 für den Zweijahreszeitraum 2022 und 2023.
(2) Die aus den Berechnungsunterlagen hervorgehenden Bereitstellungs- und Nutzungskosten für die Verbindungsstelle und die Kosten pro verarbeitetem SED für die Zugangsstelle sind den kostenersatzpflichtigen Trägern vom Dachverband in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Schlagworte
Bereitstellungskosten