Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG.