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Fassungsvergleich zu Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 1
§ 13neu
in Kraft ab 30.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 § 13↗RIS↗
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.