Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ZIS-V 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS-V 2022) 1
§ 14neu
in Kraft ab 12.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 391/2022 § 14↗RIS↗
Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
§ 14.
(1) Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 13 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.
(3) Meldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 13 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.