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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen 1
§ 14neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 14↗RIS↗
Aufgaben des Vorsitzenden
§ 14.
Dem Vorsitzenden obliegt:
1. die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
3. die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021;
4. die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
5. die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.