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Fassungsvergleich zu GSA-VV××

Änderungen zwischen den Fassungen

GSA-Vergütungsverordnung (GSA-VV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.11.2022 · idF BGBl. II Nr. 416/2022 § 1↗RIS↗
Vergütung für Mitglieder des Kuratoriums
§ 1.
Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kuratoriums beträgt 500,00 EUR pro Teilnahme an einer Sitzung und Mitglied.