Änderungen zwischen den Fassungen
Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Inkrafttreten
§ 3.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.