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Fassungsvergleich zu RFA-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rundfunkanzeigeverordnung (RFA-V) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 453/2022 § 1↗RIS↗
Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.