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Fassungsvergleich zu WR-V 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) 1
§ 10neu
in Kraft ab 14.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 454/2022 § 10↗RIS↗
Richtsatz 6 – Standort / Greenfield
§ 10.
(1) Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.