Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WR-V 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) 1
§ 11neu
in Kraft ab 14.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 454/2022 § 11↗RIS↗
Richtsatz 7 – Standort / Rooftop
§ 11.
(1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.