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Fassungsvergleich zu WR-V 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) 1
§ 12neu
in Kraft ab 14.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 454/2022 § 12↗RIS↗
Überprüfung der Richtsätze
§ 12.
(1) Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.