Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur
§ 4.
(1) Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.