Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen 1
§ 1neu
in Kraft ab 16.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 461/2022 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind.