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Fassungsvergleich zu DPMG-Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

DPMG-Durchführungsverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 490/2022 § 5↗RIS↗
4. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 5.
Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind.