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Fassungsvergleich zu Filmstandortgesetz 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Filmstandortgesetz 2023 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 12↗RIS↗
Evaluierung
§ 12.
Die Förderungsmaßnahmen „FISA+“ sind im Jahr 2027 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinien erreicht wurden.