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Fassungsvergleich zu WPFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 16/2023 § 5↗RIS↗
Antragsunterlagen
§ 5.
Der Antrag gemäß § 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
2. eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
3. Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.