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Fassungsvergleich zu ZIV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) 1
§ 2neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
§ 2.
(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
1. zu APIs,
2. zu EPGs sowie
3. zu Zugangsberechtigungssystemen.
(2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
1. Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
2. API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.