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Fassungsvergleich zu ZIV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) 1
§ 5neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 5↗RIS↗
Kontrollübergabe bei Zugangsberechtigungssystemen
§ 5.
Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Betreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.