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Fassungsvergleich zu ZIV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) 1
§ 9neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 9↗RIS↗
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der KommAustria über Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und Anforderungen für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und –diensten (ZIV) vom 16.03.2005 außer Kraft.
(3) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren findet die ZIV weiter Anwendung.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung