Änderungen zwischen den Fassungen
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Vollziehung
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.