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Fassungsvergleich zu Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 28/2023 § 2↗RIS↗
Vollziehung
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.