Änderungen zwischen den Fassungen
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 3.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.