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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BML××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BML 1
§ 13neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 13↗RIS↗
Ausbildungsplan
§ 13.
(1) Die Ausbildungsleiterin/Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzter/Fachvorgesetztem nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.
(2) In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan hat auch die Jobrotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 zu dokumentieren.
(3) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Schlagworte
Verwendungsgruppe