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Fassungsvergleich zu LF-AStV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 16↗RIS↗
Abschnitt 2
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 16.
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z. B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.