Änderungen zwischen den Fassungen
§ 38neu
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38.
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
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