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Fassungsvergleich zu LF-BRGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung (LF-BRGO) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 123/2023 § 11↗RIS↗
Bekanntgabe
§ 11.
Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion