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Fassungsvergleich zu LF-BRGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung (LF-BRGO) 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 123/2023 § 19↗RIS↗
Vertretung nach außen
§ 19.
Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsrates gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und nach außen ist die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluss des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnisse sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.