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Fassungsvergleich zu LF-BRGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung (LF-BRGO) 1
§ 44neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 123/2023 § 44↗RIS↗
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 44.
(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.
Schlagworte
Errichtungsaufwand