Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 8.
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
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